Die Gemeinden können für die ordnungsgemäße Ausführung der gesetzlichen Vorgaben Satzungen und Verordnungen erlassen:

 

Satzungen werden erlassen, um gemeindliche Angelegenheiten zu regeln. Die Befugnis zum Satzungserlass folgt grundsätzlich aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, das auch die Rechtsetzungsautonomie umfasst.
Das Verfahren zum Satzungserlass ist in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern geregelt. Satzungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bedürfen dabei keiner gesonderten Ermächtigung, wenn sie nicht in Rechte Dritter eingreifen oder Verpflichtungen Dritter berühren. Der Erlass von Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten sowie von Satzungen, die Verstöße gegen ihre Regelungen mit Geldbuße bedrohen (= bewehrte Satzungen), sind dagegen nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig.

 

Bei gemeindlichen Verordnungen steht in der Regel ein sicherheitsrechtlicher Zweck im Vordergrund. Der Erlass von Verordnungen ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. Allgemeine Regelungen zum Verfahren beim Erlass kommunaler Verordnungen finden sich im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Das LStVG und andere Gesetze enthalten überdies Ermächtigungen zum Erlass gemeindlicher Verordnungen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Satzungen Verwaltung Gemeinde

Satzungen für die Kommunale Verwaltung der Gemeinde Schneizlreuth:  …mehr

Verordnungen-der Gemeinde Schneizlreuth

Zur Gefahrenabwehr und zum Schutz der Bürger hat die Gemeinde Schneizlreuth folgende Verordnungen erlassen:  …mehr

Verordnungen des Landkreises Berchtesgadener Land

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Satzungen der Gemeinde Schneizlreuth

Die Gemeinde Schneizlreuth hat folgende Satzungen erlassen:  …mehr